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AGB

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Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen

§1 GELTUNGSBEREICH UND BINDUNGSFRIST
Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von Dienstleistungen der Rowii GmbH, Österreich (nachfolgend
“Rowii“ genannt) mit ihren Kunden. Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, werden diese Geschäftsbedingungen integrierender Bestandteil des zwischen Rowii und den Kunden abgeschlossenen Vertragsverhältnisses („Vertrag“).
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Annahmeerklärungen o.ä. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Vertragsbestandteil.
Rowii hält sich an ein Angebot für einen Monat ab dem Datum der Abgabe des Angebotes gebunden, soweit kein anderer Zeitraum in den Angebotsunterlagen genannt wird.
Die Annahme eines Angebotes durch Rowii erfolgt schriftlich.

§2 LEISTUNG VON Rowii
Rowii erbringt ihre Leistung gemäß diesen Bedingungen, dem Vertrag und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik. Technische oder sonstige Normen sind nur einzuhalten, soweit sie in den Angebotsunterlagen ausdrücklich aufgeführt sind, und finden in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung Anwendung. Liefer- und Leistungstermine oder – fristen sind für Rowii nur dann verbindlich, soweit diese von Rowii ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.
Die Überlassung von Quellcode schuldet Rowii nur, soweit dies als Bestandteil der Leistungsverpflichtung ausdrücklich vereinbart ist.
Die Beschaffung und Pflege von Standardsoftware sowie erforderlicher Hardware liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Dies gilt auch für zur Nutzung von Arbeitsergebnissen erforderliche Standardsoftware, Programmtools oder Hilfsprogramme. Abweichungen hiervon sind im Einzelfall ausdrücklich zu regeln und berechtigen Rowii zu zusätzlicher Vergütung.
Rowii setzt zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein. Rowii behält sich das Recht vor, zur Leistungserbringung eingesetzte, gegebenenfalls in den Angebots- oder Vertragsunterlagen namentlich benannte Mitarbeiter nach Benachrichtigung des Kunden durch solche mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung auszutauschen.
Soweit die Leistungsbeschreibung unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist Rowii berechtigt, den betroffenen Inhalt der Leistungsbeschreibung nach billigem Ermessen anzupassen.
Rowii erbringt keine Rechtsberatungs- oder Steuerberatungsleistungen. Diese Aufgaben gehören daher nicht zum Leistungsumfang von Rowii. Der Kunde ist selbst für die Ermittlung der rechtlichen und steuerlichen Anforderungen an den Vertragsgegenstand verantwortlich und wird Rowii die für die Leistungserbringung relevanten Anforderungen rechtzeitig mitteilen.
Rowii ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen.

§3 PFLICHTEN DES KUNDEN
Der Kunde erkennt an, dass die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch Rowii ist und insoweit eine vertragliche Pflicht darstellt. Falls nicht anders vereinbart ist er verpflichtet, die für die Leistungserbringung von Rowii erforderlichen Räumlichkeiten, technischen Umgebungen, Systemzugriffe, Auskunftspersonen und Unterlagen ohne Kosten
für Rowii zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Kunde ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich zu treffen und Rowii mitzuteilen sowie Änderungsvorschläge von Rowii unverzüglich zu prüfen.
Der Kunde hat Rowii unaufgefordert auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Verfahren hinzuweisen, soweit diese für die Leistungserbringung relevant sind. Der Kunde hat sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts notwendig sind, rechtzeitig unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, etwaige für die Durchführung des Projektes erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Rowii trifft keine Warnpflicht, sofern die ihm übermittelten Ausschreibungsunterlagen unklar oder fehlerhaft sind.
Der Kunde ist auf Verlangen von Rowii verpflichtet, wesentliche Zwischenergebnisse im Projektverlauf zu bestätigen, die als Grundlage für die Fortführung der Arbeiten dienen sollen. Änderungen der darin enthaltenen Spezifikationen bedürfen einer Änderung der zu erbringenden Leistung (§ 4).
Erfüllt der Kunde eine Pflicht oder Obliegenheit nicht ordnungsgemäß und beeinträchtigt das Rowii bei der Leistungserbringung, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Rowii ist berechtigt, den hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen.

4 ÄNDERUNGEN DER ZU ERBRINGENDEN LEISTUNG
(Change Requests)
Jede Partei kann jederzeit die Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorschlagen (nachstehend kurz “Change Request”). Change Requests sind schriftlich bei der anderen Partei einzureichen.
Reicht der Kunde einen Change Request ein, wird Rowii den voraussichtlichen Aufwand, die Dauer der Prüfung des Change Requests sowie die hierfür ggf. anfallende zusätzliche Vergütung mitteilen. Beauftragt der Kunde die Prüfung des Change Requests zu den mitgeteilten Konditionen, teilt Rowii ihre Einschätzung der Auswirkungen im Falle der Ausführung des Change Requests mit. Anderenfalls ist Rowii nicht zur Prüfung des Change Requests verpflichtet. Die Prüfung eines Change Requests ist vom Kunden auf Grundlage der vereinbarten Sätze auch dann zu vergüten, wenn Rowii anschließend nicht mit der Umsetzung des Change Request beauftragt wird.
Rowii wird die Durchführung eines Change Requests nicht ohne wichtigen Grund ablehnen. Wichtige Gründe sind z.B., wenn nach Auffassung von Rowii der Erfolg der Leistungserbringung infolge der Durchführung gefährdet würde oder die gewünschte Änderung außerhalb des Leistungsspektrums von Rowii liegt oder wenn die zur Durchführung des Change Request benötigten Ressourcen nicht frei für Rowii verfügbar sind. Der Kunde kann Change Requests von Rowii ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sofern der Kunde Change Requests gegen die Empfehlung von Rowii ablehnt, übernimmt er die Verantwortung für die durch die Ablehnung entstehenden Konsequenzen. Dies berührt nicht die vertraglich vereinbarten Leistungspflichten von Rowii.
Vertragsänderungen werden von Rowii nur nach vorangehender schriftlicher Beauftragung, welche die mit der Durchführung des Change Requests verbundenen Änderungen (insbesondere bezüglich des Leistungsinhalts und –umfangs, Terminplanung, Vergütung) beinhaltet, erbracht, es sei denn es liegt Gefahr in Verzug vor. Im Falle von Gefahr in Verzug wird
Rowii die Arbeiten auf Grundlage des bestehenden Vertrages erbringen und werden die Parteien anschließend eine Vereinbarung hinsichtlich Vergütung auf Grundlage der vereinbarten Sätze treffen, sofern erforderlich.

§5 ABNAHME
Von Rowii herzustellende bewegliche Sachen und Werkleistungen (nachfolgend gemeinsam „Gewerke“) unterliegen der Abnahme. Dienstleistungsergebnisse unterliegen nicht der Abnahme. In der Leistungsbeschreibung können Teilergebnisse definiert sein, die separat abgenommen werden. Das vertragsgemäße Zusammenwirken dieser Teilleistungen mit anderen Ergebnissen (Integration) ist Gegenstand einer separaten Abnahme. Rowii kann für abgenommene Leistungen eine schriftliche Abnahmeerklärung verlangen.
Rowii stellt dem Kunden die Gewerke nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat der Kunde die Abnahme der Gewerke innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Bereitstellung zu erklären, wenn die erstellten Gewerke keine abnahmeverhindernden Mängel aufweisen.
Abnahmeverhindernde Mängel sind im Abnahmeprotokoll zu vermerken und berechtigten den Kunden zur Verweigerung der Abnahme, sofern der abnahmeverhindernde Mangel das Gewerke bzw die Leistung nicht nutzbar macht. Liegt jedoch ein nicht abnahmehindernder Mangel vor, so hat Rowii das Recht diesen unverzüglich zu beheben, ohne in Verzug zu geraten.
Im Falle der Softwareentwicklung, Softwareimplementierung oder Systemintegration legen die Parteien zu Beginn der Vertragsdurchführung einvernehmlich den Verlauf und Umfang des Abnahmetests fest. Für die Durchführung des Abnahmetests hat der Kunde Testdaten in der vereinbarten Menge und Qualität in maschinenlesbarer Form sowie die von ihm erwarteten Testergebnisse rechtzeitig vor der Bereitstellung der Gewerke in den von Rowii angegebenen Formaten zur Verfügung zu stellen. Rowii ist berechtigt, am Abnahmetest teilzunehmen und die tatsächlichen Ergebnisse einzusehen.
Gewerke gelten jedenfalls dann als abgenommen, wenn der Kunde mit ihrer produktiven Nutzung beginnt oder innerhalb der vereinbarten Frist keine Mängelliste übergeben hat, in der mindestens ein abnahmeverhindernder Mangel aufgeführt ist.

§6 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Soweit nicht abweichend vereinbart, werden die von Rowii erbrachten Leistungen monatlich nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
Sofern sich die Vergütung nach erbrachten "Manntagen", "Personentagen", o.ä. bemisst, entspricht ein solcher „Tag“ jeweils bis zu acht Zeitstunden eines Mitarbeiters an einem Kalendertag.
Erfolgt ausnahmsweise und auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden eine Leistungserbringung außerhalb der üblichen Arbeitszeit, so werden die Mehrkosten zusätzlich in Rechnung gestellt.
Entsteht Rowii aufgrund von Lücken oder Unklarheiten in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so ist Rowii berechtigt, diesen Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben seitens des Kunden zurückzuführen ist.
Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch Rowii anfallen, werden zusätzlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Sämtliche Preise verstehen sich netto und in EURO, zuzüglich der jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Abzüge, soweit nicht anders vereinbart.
Wird die Leistung oder das Entgelt von Rowii mit einer Steuer oder Gebühr belastet, die erst nach Auftragsbestätigung durch Gesetze oder Verordnungen eingeführt wird, kann Rowii dies dem Kunden in Rechnung stellen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
Rechnungen sind vierzehn (14) Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.
Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, ist Rowii berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen.
(10) Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug und tritt Rowii als Folge des Zahlungsverzuges von der Vereinbarung zurück, so ist Rowii berechtigt, nach ihrer Wahl entweder
Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder
die Vergütung für die bis zur Geltendmachung des Schadenersatzverlangens erbrachten Leistungen zuzüglich, als pauschalierten Schadensersatz, 40 % der restlichen vereinbarten oder voraussichtlichen Gesamtvergütung zu verlangen. Etwaige weitere Ansprüche und Rechte von Rowii bleiben unberührt.

§7 URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE
Der Kunde erhält das nicht ausschließliche Recht, die von Rowii für ihn erstellten Gewerke und Dienstleistungsergebnisse (nachfolgend gemeinsam
„Arbeitsergebnisse“) für seine internen Unternehmenszwecke im Land seiner Niederlassung zeitlich unbeschränkt zu nutzen. Dieses Recht räumt Rowii dem Kunden hiermit unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung und, im Falle von Gewerken, der Abnahme ein.
Bis zur vollständigen Bezahlung und so weit vereinbart bis zur Abnahme der Arbeitsergebnisse steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse im vereinbarten Umfang zu testen. Dieses Recht erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung trotz schriftlicher Mahnung von Rowii für mehr als dreissig (30) Tage in Verzug ist.
Absatz (1) gilt nicht für Standardprodukte, die Teil des Arbeitsergebnisses sind. Standardprodukte sind in sich abgrenzbare Produkte oder Lösungen von Rowii oder Dritten, die separaten Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte des Kunden an diesen Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen.
An Arbeitsergebnissen, die „Open Source Software“ oder Bearbeitungen dieser Software beinhalten, erhält der Kunde abweichend von Absatz (1) Nutzungsrechte entsprechend der jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen für diese Software (z.B. „GNU General Public License“). Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung dieser Lizenzbedingungen.
Die Rechtseinräumung nach Absatz (1) gilt nicht für bei Rowii vorbestehende Materialien oder Lösungen (nachfolgend „Rowii Assets“), einschließlich der daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. Sämtliche Rechte an Rowii Assets verbleiben bei Rowii. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an den in die Arbeitsergebnisse eingebrachten Rowii Assets bestimmen sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Eine isolierte Nutzung eines Rowii Assets ist ausgeschlossen.
Rowii ist berechtigt, unter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Durchführung des Projektes erworbenen Know- Hows, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt zu nutzen, solange dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden enthalten sind.
Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von Rowii Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, behält sich Rowii vor, eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorzunehmen. Rowii räumt dem Kunden im erforderlichen Umfang das Recht ein, das Schutzrecht zum Zwecke der Verwendung der Arbeitsergebnisse zu nutzen. Diese Schutzrechtslizenz ist mit der vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten.
Der Kunde räumt Rowii das einfache Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit dies für die Leistungserbringung von Rowii erforderlich ist.

§8 RECHTE DES KUNDEN BEI SACHMÄNGELN DER GEWERKE
Die Regelungen dieses Abschnitts gelten ausschließlich für Sachmängel an Gewerken.
Der Kunde wird Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitteilen und dabei konkret beschreiben. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate nach Abnahme, es sei denn, Rowii hat den Sachmangel arglistig verschwiegen. Für Teilleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abnahme der betroffenen Teilleistung. Etwaige kaufmännische Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt.
Die von Rowii gewährleistete Frist beinhaltet keine Programmänderung aufgrund von Umgestaltung gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern
Rowii kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl bestimmen. Als Nacherfüllung gilt auch eine dem Kunde von Rowii zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung („workaround“). Rowii kann auch verlangen, dass der Kunde übersandte Programmteile mit Korrekturen einspielt. Den Zeitpunkt der Nacherfüllung für nicht abnahmeverhindernde Sachmängel kann Rowii nach billigem Ermessen bestimmen. Rowii hat im Falle der Verbesserung oder Austausches den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist, welche im Einzelfall festgelegt wird, zu beheben.
Der Kunde stellt Rowii auf Anforderung kostenlos in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die Rowii für die Analyse und Behebung der Mängel benötigt. Darüber hinaus wird der Kunde Rowii bei der Analyse und Beseitigung in zumutbarem Umfang kostenlos unterstützen, insbesondere Rechner, Arbeitsplätze und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellen.
Der Kunde ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung herabzusetzen (Preisminderung) oder im Falle von abnahmeverhindernden Sachmängeln vom Vertrag zurücktreten (Wandlung), sofern nicht nur ein geringfügiger Mangel vorliegt und wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist. Das endgültige Fehlschlagen ist unter Berücksichtigung der Komplexität und der Umstände der Mängelbehebung zu ermitteln, ist aber in jedem Fall noch nicht nach zweimaligem Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches für einen Mangel anzunehmen. Eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. Der Kunde kann Schadenersatz nur im Rahmen von § 10 geltend machen.
Rowii haftet nicht für Sachmängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen, durch den Kunden vorgegebenen oder von ihm genehmigten Pflichtenheften, Konzepten oder mangelhaften Leistungen des Kunden oder von ihm eingesetzter Dritter beruhen. Ebenso entfällt eine Sachmängelhaftung von Rowii, soweit Gewerke verändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Änderung zurückzuführen ist.
Der Kunde erstattet Rowii den durch unberechtigte Mängelrügen entstandenen Aufwand zu dem vereinbarten Personentagessatz zusätzlich zur vereinbarten Vergütung.

§9 RECHTE DES KUNDEN BEI RECHTSMÄNGELN
Rowii gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde Rowii von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und Rowii die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird Rowii dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Etwaige kaufmännische Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt.
Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in
der Republik Österreich zustehen.
Beeinträchtigt ein Recht eines Dritten die vertragsgemäße Nutzung eines Arbeitsergebnisses durch den Kunden, so kann Rowii nach eigener Wahl, entweder das Arbeitsergebnis so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung des Arbeitsergebnisses verschaffen.
Der Kunde kann Schadenersatzansprüche nur im Rahmen von § 10 geltend machen.
Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die Arbeitsergebnisse durch den Kunden oder Dritte geändert worden sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht durch die Änderungen verursacht worden ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Arbeitsergebnisse von Rowii mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer von Rowii sind.
Die Gewährleistungsfrist für Rechtsmängel an Gewerken beträgt zwölf (12) Monate nach Abnahme, es sei denn, Rowii hat den Rechtsmangel arglistig verschwiegen.

§10 HAFTUNG
Die Haftung von Rowii ist beschränkt auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln von Rowii, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführten Sachschäden und Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Diese Haftung ist auf den Ersatz der positiven Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren. Keine Partei hat Anspruch auf entgangenen Gewinn.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von Rowii und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.
Die Haftung von Rowii für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
Im Fall von Datenverlusten ist die Haftung von Rowii auf den Ersatz der Kosten beschränkt, die für die Wiederherstellung der Daten aus elektronischen Sicherungsmedien entstehen. Die Verpflichtung des Kunden zur regelmäßigen Datensicherung nach dem Stand der Technik bleibt unberührt.
Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen des Kunden gegen Rowii richtet sich nach dem österreichischen Gesetz.

§11 GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ
Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter der Rowii Unternehmensgruppe. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubinden, die sie zuvor in vergleichbarem Umfang zur Geheimhaltung verpflichtet haben.
Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form -, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder
allgemein zugänglich sind oder waren,
ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren,unabhängig und ohne Verwendung
geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder
die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.
Rowii ist berechtigt, eine Kopie der Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen für rein interne Zwecke aufzubewahren, auch wenn diese geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten.
Die Geheimhaltungspflichten bestehen über das Ende dieses Vertrages fort.

§12 KÜNDIGUNG VON DIENSTLEISTUNGSVERTRÄGEN
Dienstleistungsverträge können von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt werden, sofern nichts Abweichendes geregelt ist. § 6 (10) gilt sinngemäß.
Weiters haben beide Parteien das Recht den Dienstleistungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Wesentliche Gründe, die eine Partei zur Kündigung (Auflösung) des Vertrages berechtigen, sind – ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes Verhalten der anderen Partei ankommt – insbesondere:
Verstöße gegen Treu und Glauben (z. B. Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
Unmöglichkeit der Erfüllung seiner Vertragspflichten
Verletzung oder wiederholte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch eine Partei
Insolvenz der anderen Partei
sonstigen in diesen Geschäftsbedingungen genannte Gründe
Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund durch Rowii gilt § 6 (10) gilt sinngemäß. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund durch den Kunden gebührt Rowii das Entgelt für ordnungsgemäß erbrachten Leistungen bis zur Wirksamkeit der Kündigung.
Bei Beendigung der Vertragsbeziehungen hat der Kunde unverzüglich sämtliche von Rowii überlassene und zur Verfügung gestellten Unterlagen und Dokumente an Rowii zurückzugeben.

$13 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so sind diese durch zwischen den Parteien zu vereinbarende Bestimmungen des Inhalts zu ersetzen, der dem mit den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen Beabsichtigten am nächsten kommt. Gleiches gilt, falls diese Geschäftsbedingungen unbeabsichtigte Lücken aufweisen.
Rowii unterhält Kooperationsvereinbarungen mit Dritten, die Hard- und Softwareprodukte herstellen und vertreiben oder damit zusammenhängende Leistungen anbieten. Teil dieser Kooperationsvereinbarungen kann die Berechtigung von Rowii sein, diese Produkte und Leistungen zu beziehen und sie an Kunden weiterzuveräußern oder sie zu vermitteln oder zu empfehlen. In diesem Zusammenhang kann Rowii finanzielle oder andere Vorteile für erbrachte Marketing-, technische oder sonstige Unterstützung erhalten. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass diese Kooperationsvereinbarungen für Rowii von Vorteil sein und Rowii bei der Erbringung ihrer Leistungen unterstützen können, und demzufolge die besagten Vorteile zum Verbleib bei Rowii bestimmt sind.
Rowii darf die Firma und Marke des Kunden als Referenz verwenden.
Die Verwendung des Namens Rowii durch den Kunden in der Öffentlichkeit in Verbindung mit einem von Rowii durchgeführten Projekt bedarf der Einwilligung von Rowii.
Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag – insbesondere Abtretungen und Verpfändungen – an Dritte ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von Rowii ausgeschlossen.
Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung möglich.
Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts und der Kollisionsnormen, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Rowii und dem Kunden entspringenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wien, Österreich.